Zusammenfassung SWL 3. Lehrjahr KAUFMANN Für Kaufleute gilt das HGB Kaufmann ist: - jeder Gewerbetreibende mit kaufm. Geschäftsbetrieb - jeder Gewerbetreibende ohne kaufm. Geschäftsbetrieb, wenn er sich ins HR eintragen lässt (=Kannkaufmann) - jeder Landwirt und Forstwirt sofern er sich ins HR eintragen lässt (=Kannkaufmann) - jede Kapitalgesellschaft (=Formkaufmann) Stichwort Firma Buchführung Unternehmensformen Bürgschaft Prokura Rügepflicht
Kaufmann nach HGB Kann übertragen werden (Erbe, Verkauf, Verpachtung) Volle Buchführungspflicht (Inventur, Inventar, …) Alle Möglichkeiten Mündlich möglich Erteilung ist möglich Unverzüglich
Nicht-Kaufmann (BGB) Keine Firma! (keine Übertragungsmöglichkeit) Einfache Buchführung Lediglich BGB-Gesellschaft möglich Schriftform vorgeschrieben Erteilung ist nicht möglich Bis zu 2 Jahren Zeit
Kriterien für Prüfung, ob kaufm. Geschäftsbetrieb vorliegt: - Anzahl der Mitarbeiter - Höhe der Kriterien - Buchführung - Vermögen - Umsatz FIRMA = Name eines Kaufmanns, unter dem er sein Gewerbe betreibt, Unterschriften leistet, klagen kann und verklagt werden kann Firmengrundsätze Firmengrundsatz Fimenbeständigkeit
Bedeutung Firma darf trotz Wechsel fortgeführt werden
Firmenübertragbarkeit
Geschäft u. Firmenname dürfen nur gemeinsam weitergegeben werden Wahre Bezeichnungen, keine Täuschungen Keine Übertreibungen
Fimenwahrheit Firmenklarheit Firmenausschließlichkeit
Firmenöffentlichkeit
Eine neue Firma muss sich aus bestehenden (örtlichen) Firmen unterscheiden Firma muss ins HR eingetragen werden
Beispiel „Schmidt-Spiele“ darf weiterhin als Name beibehalten werden „Märklin“ Name und Produktion müssen zusammen bleiben „Heidi Klum Moden“ Die Käserei hat keine internationale Auswahl
HANDELSREGISTER Unterrichtung Der Öffentlichkeit *Geschäftsführer/ Vorstand *Standort/ Geschäftssitz *Unternehmensform *Art des Unternehmens *Prokura *Haftungsverhältnisse *Kapital (haftendes)
=öffentl. Verzeichnis aller Kaufleute nach HGB des Amtsbezirks *Abteilung A Personengesellschaft z. B. Einzelunternehmung, OHG, KG *Abteilung B Kapitalgesellschaft z. B. AG, GmbH
Öffentlichkeit des HR *jeder darf ins HR einsehen *Internet gewährt Einsicht *Bundesanzeiger *es gilt „öffentl. Glaube, d. h. man kann davon ausgehen, dass die Eintragung wahr u. richtig sind
Wirkung der Eintragung Wirkung rechtsbezeugend (deklatorisch) rechtserzeugend (konstitutiv)
Bedeutung Auch ohne Eintragung ins HR würde Tatsache bestehen. Wird nur öffentl. Gemacht. Erst durch Eintragung ins HR wird Tatsache rechtswirksam.
Beispiele *Inhaber einer EU *Prokura *Kann-Kaufmann *GmbH
Eintragung = rot unterstrichen gilt als gelöscht HANDLUNGSVOLLMACHT = allg. Berechtigung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, für Betrieb branchenüblich Beschränkung Einzelvollmacht: Vornahme einzelnes Rechtsgeschäft Artvollmacht: Vornahme bestimmte Art von Rechtsgeschäft Generalvollmacht: Betrieb des gesamten Handelsgewerbes Nicht erlaubt: Grundstücksgeschäfte, Aufnahme Darlehen, Prozessführung Erteilung *Kaufleute (gesetzl. Vertreter Geschäftsführung) *Prokurist Form *schriftl.
*mündl.
*schlüssiges (konkludentes) Handeln
HR: nicht eintragungsfähig Unterschrift *Einzelvollmacht = i. A. *Artvollmacht = i. A. *allg. Handlungsvollmacht = i. V. Erlöschen *Erledigung Auftrag (Einzelvollmacht) *Beendigung Dienstvertrag
*Widerruf *Auflösung Handelsgewerbe
PROKURA = alle Arten von gerichtl. und außergerichtl. Rechtshandlungen *Einzelprokura: Einzelvertretungsrecht *Gesamtprokura: Zusammen mit anderem Vertreter *Filialprokura: auf Betrieb einer Niederlassung beschränkt Beachte: - Innenverhältnis = einschränkbar - Außenverhältnis = unbeschränkbar Nicht erlaubt: Grundstücksgeschäfte, vorbehaltene Geschäfte, Erteilung/Entzug Prokura, Anmeldung zur Eintragung ins HR, Unterzeichnung Bilanz…, Auflösung Unternehmen Erteilung *Inhaber oder gesetzl. Vertreter *Vorstand AG, e. G. *Geschäftsführer GmbH Form *schriftl.
*mündl.
HR: eintragungspflichtig Unterschrift *Zusatz pp./ppa. Erlöschen *Widerruf *Beendigung Dienstvertrag
*Auflösung Handelsgewerbe (erlöschen Prokura im HR anmelden!)
EINZELUNTERNEHMUNG Gründung formlos, d. h. man braucht keinen: (gesetzl. Nichts vorgeschrieben) *Gesellschaftsvertrag *Partner *Mindestkapital Firma wird ins HR eingetragen, wenn Handelsgewerbe vorliegt Unternehmen muss Gewerbe also bei Gemeinde anmelden (Gewerberegister). Gemeinde leitet Info weiter. Z. . an Finanzamt, Agentur für Arbeit, IHK Firmierung *Personenbezeichnung *Sachbezeichnung *Fantasiebezeichnung *gemischte Bezeichnung Auf jeden Fall muss der Zusatz e. K./e. Kf. Dabei stehen. (=Notwendig, da dritter damit sofort die Haftungsverhältnisse erkennen kann) Vorteile *man kann alleine Entscheiden *relativ problemlose Gründung *kein Mindestkapital erforderlich *Gewinn muss nicht geteilt werden *hohe Motivation
Nachteile *unbeschränkte/alleinige Haftung mit Geschäft und Privatvermögen *mit niemand ist Absprache möglich *kein Vertreter, ganzer Druck auf Unternehmer allein OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT (OHG) Gründe Umwandlung Einzelunternehmen - Ergänzung und Verteilung Arbeitslast - zunehmender Kapitalbedarf - Verbreiterung Kreditbasis - Verteilung Risiko - Verbesserung Marktstellung Firmierung Personen-, Sach-, Fantasie- und Mischfirma + Zusatz OHG Rechtsverhältnisse Innenverhältnis Gesellschaftsvertrag ist formfrei Ausnahme: Werden Grundstücke o. Gebäude in OHG eingebracht, notarielle Beurkundung Gesellschaftsvertrag notwendig. = Notar prüft Inhalt und Unterschriften des Vertrages Pflichten - fristgemäße Leistung Kapitaleinlage - persönliche Arbeitsleistung - Treuepflicht, bzw. Wettbewerbsenthaltung - Verlustbeteiligung Rechte - Gewinnbeteiligung *gesetztl. Regelung: 4 % Verzinsung vom eingesetzten Kapital, Rest nach Köpfen - Geschäftsführung *gewöhnliche Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsrecht *außergewöhnliche Rechtsgeschäfte Gesamtgeschäftsführungsbefugnis z. B. Grundstücksgeschäfte - Privatentnahme - Kontrollrecht - Kündigungsrecht *gesetzl. Regelung: 6 Monate zum Geschäftsjahresende - Anteil an Liquidationserlös Rechtsverhältnisse Außenverhältnis Rechte - Einzelvertretungsrecht = jeder Gesellschafter darf Unternehmen vertreten. Recht durch Gesellschaftsvertrag nicht einschränkbar - Gesamtvertretung = solche vereinbart und im HR eingetragen, dürfen Gesellschafter nur zusammen Geschäfte abschließen.
Pflichten - Haftung unbeschränkt (alles was man hat) unmittelbar (jeder kann direkt belangt werden, Gläubiger kann raussuchen) solidarisch (egal wer, einer muss für andere einstehen) Eintritt neuer Gesellschafter, haftet er auch für alle Verbindlichkeiten die bereits zum Zeitpunkt Eintritt bestanden Ab Austritt noch 5 Jahre haften für Verbindlichkeiten die zum Zeitpunkt Austritt bestanden Entstehung Innenverhältnis: Durch Abschluss Vertrag o. zu vereinbartem Zeitpunkt Außenverhältnis: Durch Aufnahme Geschäftsbetrieb o. Eintragung ins HR Vermögenseinbringung *Geldvermögen *Sachvermögen *immaterieller Wert (Patent) Gewinnverteilung (200.000 €) 1. Gesellschafter Kapital (€) A 800.000 B 400.000 Gesamt 1.200.000
2. Verzinsung 4% 32.000 16.000 48.000
3. Rest nach Köpfen 76.000 76.000 152. 000 (200.000 - 48.000)
Gesamtanteil 108.000 92.000 200.000
Gesetzl. Kündigungsfrist: 6 Monate zum Ende Kalenderjahr Gesetzl. Bestimmungen: mit Tod Gesellschafter erlöscht OHG Es gilt Vertrag, ansonsten Gesetz! (subsidiär) KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG) Pflichten - Kapitaleinlage einbringen (wenn noch nicht geleistet, haftet er Gläubiger unmittelbar) - Haftung bis zur Höhe der Einlage - Verlustbeteiligung Rechte - Gewinnanteil - Kontrollrecht - Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften (Wirkung nur im Innenverhältnis) - Kündigungsrecht
Kommanditist … darf Unternehmen nach außen nicht vertreten
alles andere wie bei OHG! Komplementär wie OHG-Gesellschafter Gewinnverteilung 4 % von Kapitaleinlage, Rest angemessen (muss vertragl. festgehalten werden) Kommanditist muss nichts arbeiten, daher weniger vom Gewinn. Verlustverteilung (muss vertragl. festgehalten werden) Komplementär muss mehr Verlust tragen.
2. + 3.
HR: Anzahl Kommanditisten muss eingetragen werden, aber nicht Namen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Merkmale - selbständige Rechtspersönlichkeit = juristische Person - nur das Gesellschaftsvermögen haftet - ist eine Handelsgesellschaft Ablauf Gründung 1. Es wir ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Inhalt: *Firma u. Sitz der Gesellschaft *Gegenstand des Unternehmens *Betrag des Stammkapitals *Betrag der jeweiligen Stammeinlagen *Geschäftsführer 2. Einzahlungen der Stammeinlagen mind. 1 €, Summe mind. 25 000 € 3. Eintragung ins HR, Firma muss Zusatz GmbH tragen Wird vor Eintragung ins HR Geschäft getätigt, haftet Gesellschafter unbeschränkt. Organe - Gesellschafterversammlung = oberstes Beschluss- u. Kontrollorgan Kompetenzen: *Feststellung Jahresabschluss *Gewinnverwendung *Bestellung des Geschäftsführers *Prüfung u. Überwachung des Geschäftsführers Die Stimmzahl richtet sich nach den Geschäftsanteilen. pro 1 € = 1 Stimme Gewinnverteilung: im Verhältnis der Geschäftsanteile Bsp. Gewinn 1.000.000 € Gesellschafter A 2/5 Anteil = 400.000 € Gesellschafter B 3/5 Anteil = 600.000 € oder vertragl. Regelung (subsidiär) Beschlüsse: erfordern einfache Mehrheit (50 € eines Geschäftsanteils = 1 Stimme) Beschlüsse Änderung Gesellschaftsvertrages: qualifizierte (¾) Mehrheit + notarielle Beurkundung - Geschäftsführer Kompetenzen: *Geschäfte erledigen *Vertretung der GmbH (nach außen) *Buchführung Erstellung Jahresabschluss Eintragung ins HR. (von Gesellschaftern gewählt) Es besteht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, wenn mehrere Geschäftsführer für jedes Rechtsgeschäft Zustimmung alles nötig Vertragl. kann auch Einzelvertretungsrecht vereinbart werden. Beschränkungen nur im Innenverhältnis möglich. Pflichten: *Mitarbeiter auswählen u. überwachen *Gesellschaftsversammlung einberufen *Liquidität gegenüber GmbH *Führung entsprechend Weisungen Gesellschafter u. Beachtung Gesellschaftsvertrag - Aufsichtsrat Nur vorgeschrieben bei mehr als 500 AN = Überwachung und Kontrolle Stammeinlage = Kapitaleinlage eines jeden Gesellschafters (mind. 1 €) Stammkapital = Summe der Stammeinlagen (mind. 25.000 €)
Geschäftsanteil = Prozentangabe Anteil eines Gesellschafters am Stammkapital Gesellschafter Rechte - Teilnahme an Gesellschaftsversammlung u. Stimmrecht - Auskunfts- u. Einsichtsrecht - Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen - Anspruch auf Gewinnanteil - Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös
Pflichten - Haftung Höhe Kapitaleinlagen - Stammeinlagen leisten
Gewinnverteilung Im Verhältnis der Gesellschaftsanteile zu verteilen. Andere Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich. Auflösung Bleibt bis Beendigung als jur. u. als Handelsgesellschaft während Auflösung bestehen. Beendet wenn: - vermögenslos - Löschung GmbH im HR erfolgt Vorteile *leichte Gründung mit geringem Kapital und Gründungskosten *Haftung auf Stammkapital beschränkt *Gesellschafter haben weitgehendes Mitverwaltungsrecht
Nachteile *geringe Kreditwürdigkeit *gegebenenfalls Nachschusspflicht *Gesellschaftsanteile nicht über Börse handelbar
HAFTUNGSBESCHRÄNKTE GMBH (UG) Mindest-Stammkapital = 1 € Mindest-Nennbetrag = 1 € Sacheinlage nicht möglich Gewinnverwendung Vom Gewinn 25 % einzubehalten bis 25.000 € erreicht. (ab 25.000 € Umwandlung in GmbH) Bei Erstellung wird sog. Muster-Protokoll verwendet, dadurch ist Gründung einfacher als bei GmbH.
VERGLEICH
Allg. Merkmale
Gründung
Mindestkapital Gestzl. Regelung Geschäftsführung (kann vertragl. anders gestaltet werden)
Offene Handelsgesellschaft *Personenhandelsgesellschaft nach HGB *Betrieb eines Handelsgewerbes *Gesellschafter = Kaufleute *formfreier Gesellschaftsvertrag *mind. 2 Gesellschafter *Entstehung ab Geschäftsaufnahme bzw. Eintragung ins HR Keins *jeder Gesellschafter *Widerspruchsrecht des einzelnen Gesellschafter *Zustimmung aller Gesellschafter nötig bei außergew. Geschäften
Geesetzl. Regelung Vertretung (kann vertragl. anders gestaltet werden) Haftung
Jeder Gesellschafter allein
Auflösungsgründe
*Gesellschafterbeschluss *Vertragsablauf *Insolvenzeröffnung
*Gesellschafts- u. Privatvermögen o. Komplementäre
Kommanditgesellschaft *Personenhandelsgesellschaft nach HGB *Betrieb eines Handelsgewerbes *Vollhafter = Kaufleute *formfreier Gesellschaftsvertrag *mind. 2 Gesellschafter *Entstehung ab Geschäftsaufnahme bzw. Eintragung ins HR Keins *jeder Komplementär (=Vollhafter) allein *Widerspruchsrecht des einzelnen Komplementärs *Kontrollrecht der Kommanditisten (=Teilhafter) *außergew. Geschäfte alle Vollhafter müssen zustimmen, Teilhafter haben Widerspruchsrecht *jeder Komplementär *Prokuraerteilung an Kommanditisten möglich *Gesellschafts- u. Privatvermögen der Komplementäre *Kommanditisten bis Höhe der vereinbarten Kapitaleinlagen *Gesellschafterbeschluss *Vertragsablauf *Insolvenzeröffnung