GOETHE-ZERTIFIKAT B1 ZERTIFIKAT DEUTSCH (ZD) ZERTIFIKAT DEUTSCH FÜR JUGENDLICHE (ZDJ)
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Stand: 1. Januar 2009
GOETHE-ZERTIFIKAT
B1
Zertifikat Deutsch (ZD) · (ZDj)
Durchführungsbestimmungen zu den Prüfungen Goethe-Zertifikat B1: Zertifikat Deutsch und Goethe-Zertifikat B1: Zertifikat Deutsch für Jugendliche Stand: 1. Januar 2009 Die Durchführungsbestimmungen zu den Prüfungen Goethe-Zertifikat B1: Zertifikat Deutsch und Goethe-Zertifikat B1: Zertifikat Deutsch für Jugendliche sind Bestandteil der Prüfungsordnung. Die Prüfungen Zertifikat Deutsch und Zertifikat Deutsch für Jugendliche wurden gemeinsam entwickelt vom Goethe-Institut, der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren EDK, dem Österreichischen Sprachdiplom Deutsch ÖSD und der telc GmbH. Die Prüfungen Goethe-Zertifikat B1: Zertifikat Deutsch und Goethe-Zertifikat B1: Zertifikat Deutsch für Jugendliche werden an den in § 2 der Prüfungsordnung des GoetheInstituts genannten Institutionen weltweit nach einheitlichen Kriterien durchgeführt und ausgewertet. Die Prüfungen dokumentieren die dritte Stufe – B1 – der im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) beschriebenen sechsstufigen Kompetenzskala und damit die Fähigkeit zur selbstständigen Sprachverwendung. § 1 Prüfungsbeschreibung § 1.1 Bestandteile der Prüfung Die Prüfung Goethe-Zertifikat B1 besteht aus folgenden obligatorischen Teilprüfungen: Schriftliche Gruppenprüfung: Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck Mündliche Prüfung: Paar- oder Einzelprüfung. § 1.2 Prüfungsmaterialien Die Prüfungsmaterialien zum Goethe-Zertifikat B1: Zertifikat Deutsch und zum Goethe-Zertifikat B1: Zertifikat Deutsch für Jugendliche bestehen aus Kandidaten- und Prüferblättern, Tonträgern sowie Antwort- und Ergebnisbögen: Die Kandidatenblätter enthalten die Prüfungsaufgaben für die Prüfungsteilnehmenden: – Texte und Aufgaben zum Leseverstehen und zu den Sprachbausteinen, – Aufgaben zum Hörverstehen – Aufgaben zum Schriftlichen Ausdruck – Aufgaben zur mündlichen Prüfung Teil 1, 2 und 3. Die Tonträger enthalten die Texte zum Prüfungsteil Hörverstehen. In die Antwortbögen tragen die Prüfungsteilnehmenden ihre Lösungen bzw. ihren Text ein. Diese Antwortbögen werden nach der Prüfung von den Prüfenden bewertet. Ferner wird den Prüfungsteilnehmenden gestempeltes Konzeptpapier zur Verfügung gestellt. Die Prüferblätter enthalten – die Lösungen zu den Aufgaben, – die Korrekturschablonen, – die Transkriptionen der Hörtexte, Seite 2
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Durchführungsbestimmungen
– die Anweisungen zur Bewertung der schriftlichen Prüfungsteile, – die Anweisungen zur Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung. Zugang zu den Prüferblättern und zu den Tonträgern haben ausschließlich die Prüfenden bzw. der/die Prüfungsverantwortliche oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in). Zur Information über Inhalt und Aufbau der Prüferblätter steht den Teilnehmenden ein entsprechendes Muster im Übungssatz zur Verfügung. Zur Feststellung der Prüfungsergebnisse verwendet das Prüfungszentrum die Protokollblätter Ergebnisbogen, für die Ausstellung der Zeugnisse die Zeugnisformulare des GoetheInstituts. § 1.3 Prüfungssätze (vgl. Prüfungsordnung § 8) Die Materialien zu einer Prüfung sind in einem Prüfungssatz zusammengefasst, der eine bestimmte Nummer trägt. Der jeweilige Prüfungssatz bleibt inhaltlich vollständig, d. h. die in einem Prüfungssatz zusammengefassten Prüfungsteile, Texte und Aufgaben dürfen nicht gegen andere ausgetauscht werden. § 1.4 Zeitliche Organisation Die schriftliche Prüfung findet in der Regel vor der mündlichen statt. Falls schriftliche und mündliche Prüfung nicht an demselben Tag stattfinden, liegen zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung maximal 14 Tage. Für chronisch kranke und behinderte Teilnehmende können andere Zeiten gelten. Einzelheiten sind in den „Teilnahmebedingungen für chronisch kranke und behinderte Prüfungsteilnehmende” geregelt. Die schriftliche Prüfung dauert insgesamt 150 Minuten: Leseverstehen und Sprachbausteine: 90 Minuten Hörverstehen: circa 30 Minuten Schriftlicher Ausdruck: 30 Minuten Die mündliche Paarprüfung dauert ca. 15 Minuten. Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung erhalten die Teilnehmenden sowohl der Paar- als auch der Einzelprüfung 15 Minuten Zeit. § 1.5 Protokoll über die Durchführung der Prüfung Über die Durchführung der Prüfung wird ein kurzes Protokoll geführt, das besondere Vorkommnisse während der Prüfung festhält und das mit den Prüfungsergebnissen archiviert wird. § 2 Die schriftliche Prüfung Für die schriftliche Prüfung wird folgende Reihenfolge empfohlen: Leseverstehen und Sprachbausteine – Hörverstehen – Schriftlicher Ausdruck. Aus organisatorisch-technischen Gründen kann die Reihenfolge der Prüfungsteile von den Prüfungszentren geändert werden. Nach dem Prüfungsteil Leseverstehen und Sprachbausteine ist vor den folgenden Prüfungsteilen eine Pause vorzusehen.
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§ 2.1 Vorbereitung der Prüfungsmaterialien Vor dem Prüfungstermin bereitet der/die Prüfungsverantwortliche unter Beachtung der Geheimhaltung die Prüfungsmaterialien vor. Dazu gehört auch eine nochmalige inhaltliche Überprüfung. Der Tonträger für das Hörverstehen wird ebenfalls überprüft. § 2.2 Ablauf der schriftlichen Prüfung Unmittelbar vor Beginn der Prüfung werden die Teilnehmenden gebeten sich auszuweisen. Der/Die Aufsichtführende gibt danach alle notwendigen organisatorischen Hinweise. 1. Der Antwortbogen für den im Prüfungsplan vorgesehenen Prüfungsteil wird ausgegeben und die Teilnehmenden tragen ihre anonymisierten Prüfungsdaten in die Vorderseite ein. Die Teilnehmenden dürfen auf keinen Fall ihre Personalien in den Antwortbogen eintragen. 2. Die Kandidatenblätter werden ohne Kommentar ausgegeben; alle Aufgabenstellungen sind auf den Kandidatenblättern erklärt. Danach beginnt die Prüfungszeit für den ersten Prüfungsteil (in der Regel Leseverstehen und Sprachbausteine). 3. Ab jetzt bearbeiten die Teilnehmenden die Aufgaben: Sie markieren ihre Lösungen zunächst auf den Kandidatenblättern und übertragen ihre Lösungen am Ende auf den Antwortbogen. Dafür sollten die Teilnehmenden ca. 5 Minuten (innerhalb der Prüfungszeit) einplanen. 4. Nach Ablauf der Prüfungszeit werden alle Unterlagen eingesammelt. 5. Nach der Pause wird der zweite Prüfungsteil (in der Regel Hörverstehen) durchgeführt. Der Tonträger (darauf befinden sich die Hörtexte mit allen Anweisungen sowie Pausen zum Lesen und Lösen der Aufgaben) wird von dem/der Aufsichtführenden gestartet. Die Teilnehmenden schreiben ihre Lösungen zunächst auf die Kandidatenblätter und übertragen sie am Ende auf den Antwortbogen. Dafür stehen ihnen ca. 5 Minuten zur Verfügung. 6. Danach bearbeiten die Teilnehmenden den Prüfungsteil „Schriftlicher Ausdruck“. Für Notizen erhalten die Teilnehmenden von der Prüfungsinstitution gestempeltes Konzeptpapier. Den Text verfassen sie direkt auf dem Antwortbogen. 7. Nach Ablauf der technischen Vorbereitungen beginnt die eigentliche Bearbeitungszeit von 30 Minuten. Beginn und Ende der Prüfungszeit werden in geeigneter Form vom/von der Aufsichtsführenden angeschrieben. 8. Nach Ablauf der Prüfungszeit werden alle Unterlagen, auch Konzepte, eingesammelt. Der/Die Aufsichtführende achtet darauf, dass alle Unterlagen sowie das ausgefüllte Protokoll über den Prüfungsverlauf lückenlos an den/die Prüfungsverantwortliche/n bzw. seine/ihre Vertretung übergeben werden.
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§ 3 Die mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung besteht aus einer 15-minütigen Vorbereitungszeit für die Teilnehmenden und der eigentlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Paarprüfung durchgeführt, in Ausnahmefällen ist auch eine Einzelprüfung möglich. § 3.1 Prüfungsmaterial Für die Teilnehmenden und Prüfenden stehen folgende Materialien zur Verfügung: Kandidatenblätter zur mündlichen Prüfung Teil 1, 2 und 3 Prüferblätter zur mündlichen Prüfung Teil 1, 2 und 3 Bewertungskriterien Ergebnisbogen § 3.2 Organisation der mündlichen Prüfung Für die Prüfung steht ein geeigneter Raum zur Verfügung. Tische und Sitzordnung sind so einzurichten, dass eine freundliche Prüfungsatmosphäre entstehen kann. Die Prüfenden sprechen sich vor der Prüfung ab, welche Aufgabe sie bei welchem Prüfungsteil übernehmen wollen. Die Prüfenden sollten sich bei den beiden Aufgabenteilen in ihren Prüferaufgaben abwechseln (prüfen/moderieren bzw. bewerten/Protokoll führen). Die Teilnehmenden haben so jeweils eine(n) andere(n) Gesprächspartner/in; besonders wichtig ist dies bei der Einzelprüfung. § 3.3 Vorbereitung Für die Vorbereitung steht ein geeigneter Raum zur Verfügung. Die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten. Die Aufsichtsperson gibt den Teilnehmenden ohne Kommentar die Aufgabenblätter für die mündliche Prüfung. Alle Aufgabenstellungen sind auf dem Aufgabenblatt vermerkt. Für Notizen steht gestempeltes Konzeptpapier zur Verfügung. Die Teilnehmenden arbeiten still, Gespräche sowie weitere Hilfsmittel (Wörterbücher, eigene Aufzeichnungen o. Ä.) sind nicht erlaubt; Mobiltelefone dürfen nicht in den Vorbereitungsraum mitgenommen werden. § 3.4 Ablauf der mündlichen Paar- bzw. Einzelprüfung Wie in der schriftlichen Prüfung muss die Identität der/des Teilnehmenden auch für die mündliche Prüfung zweifelsfrei festgestellt werden. Für die mündliche Prüfung zum Zertifikat B1 gilt folgender Ablauf: 1. Zu Beginn begrüßen die Prüfenden die Teilnehmenden, stellen sich selbst kurz vor und sagen ein paar einleitende Worte zur Prüfung. 2. In Aufgabe 1 führen die Teilnehmenden ein kurzes Gespräch, um sich gegenseitig vorzustellen. In der Einzelprüfung ist eine/r der Prüfenden der/die Gesprächspartner/in.
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3. In Aufgabe 2 informieren sich die Teilnehmenden gegenseitig über die Informationen auf dem jeweiligen Kandidatenblatt. Anschließend unterhalten sie sich über das vorgegebene Thema aus ihrer persönlichen Sicht. In der Einzelprüfung ist eine/r der Prüfenden der/die Gesprächspartner/in. 4. In Aufgabe 3 haben die Teilnehmenden die Aufgabe, etwas gemeinsam zu planen. Dabei sollen sie ihre Meinung äußern, Vorschläge machen und zu einem Konsens kommen. 5. Am Ende der Prüfung werden alle Aufgabenblätter und Notizblätter eingesammelt. Die Prüfenden sorgen dafür, dass alle Materialien und die Ergebnis- und Verlaufsprotokolle lückenlos an den/die Aufsichtführende/n bzw. seine/ihre Vertretung zur weiteren Verwahrung übergeben werden. § 4 Bewertung schriftliche Prüfung Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten findet aus Sicherheitsgründen ausschließlich im Prüfungszentrum in ausgewiesenen Diensträumen statt. Die Zuordnung der Prüfungsteilnehmernummern zu konkreten Personendaten erfolgt erst nach Abschluss der gesamten Prüfung. Die Prüfenden der mündlichen Prüfung dürfen auf keinen Fall die Ergebnisse des Kandidaten/der Kandidatin aus der schriftlichen Prüfung kennen. § 4.1 Leseverstehen und Sprachbausteine Im Prüfungsteil Leseverstehen sind maximal 75 Punkte, im Teil Sprachbausteine maximal 30 Punkte erreichbar. Zur Errechnung des Ergebnisses werden die richtigen Lösungen der Aufgaben LV 1–10 mit 5 multipliziert, die der Aufgaben 11–20 mit 2,5 und die Lösungen in den Sprachbausteinen 21– 40 mit 1,5. Halbe Punktwerte werden nicht aufgerundet; sie werden dazuaddiert und in das Gesamtergebnis mit aufgenommen. § 4.2 Hörverstehen Im Prüfungsteil Hörverstehen sind maximal 75 Punkte erreichbar. Zur Errechnung des Ergebnisses werden die richtigen Lösungen der Aufgaben 41–45 mit 5 multipliziert, die der Aufgaben 46 – 55 mit 2,5 und die der Aufgaben 56–60 mit 5. Halbe Punktwerte werden nicht aufgerundet; sie werden dazuaddiert und in das Gesamtergebnis mit aufgenommen. § 4.3 Schriftlicher Ausdruck Im Prüfungsteil Schriftlicher Ausdruck sind maximal 45 Punkte erreichbar. Die Bewertung erfolgt nach festgelegten Bewertungskriterien (s. Prüferblätter). Bewertet wird die Reinschrift auf dem Antwortbogen. Bei der Bewertung durch den ersten und zweiten Bewertenden können grundsätzlich nur die vorgegebenen Punktwerte 5, 4, 3, 2, 1, 0 Punkte für jedes der drei Kriterien vergeben werden. Zwischenwerte sind nicht zulässig. Die Bewertung erfolgt nach folgenden Schritten: 1. Zwei Bewertende korrigieren die Arbeiten unabhängig voneinander. Zunächst korrigiert ein/eine Bewertende/r als Erstbewertung die schriftliche Arbeit. Dann notiert er/sie verdeckt die Punkteergebnisse in den Kriterien 1–3. 2. Danach gibt er/sie diese Arbeit zur Zweitbewertung an den/die andere/n Bewertende/n weiter. Dieser/Diese ergänzt die Erstbewertung und notiert seine/ihre Ergebnisse auf dem Antwortbogen.
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Durchführungsbestimmungen
3. Danach werden Erst- und Zweitbewertung von den beiden Bewertenden verglichen. 4. Das gemeinsame Ergebnis wird mit 3 multipliziert und in das Feld „Gesamtpunktzahl“ eingetragen. Halbe Punktwerte werden nicht aufgerundet, sie werden dazuaddiert und in das Gesamtergebnis mit aufgenommen. Bei abweichender Bewertung ziehen die Bewertenden bei jedem Kriterium das arithmetische Mittel, ggf. mit halben Punktwerten. Weichen die Bewertungen bei den einzelnen Kriterien erheblich voneinander ab, entscheidet der/die Prüfungsverantwortliche. Er/Sie kann vor seiner/ihrer Entscheidung eine Drittbewertung veranlassen. 5. Alle Bewertenden und gegebenenfalls der/die Prüfungsverantwortliche unterschreiben auf dem Ergebnisbogen. Die Gesamtresultate der schriftlichen Teilprüfungen werden – auch bei nicht bestandener Prüfung – in das Formblatt Gesamtergebnis eingetragen. § 5 Bewertung mündliche Prüfung In der mündlichen Prüfung sind maximal 75 Punkte erreichbar, davon 15 Punkte im Teil 1, 30 Punkte im Teil 2 und 30 Punkte im Teil 3. Die Bewertung erfolgt nach festgelegten Bewertungskriterien (s. Prüferblätter). Es können nur volle Punktwerte vergeben werden. Die Bewertung der sprachlichen Leistungen sollte nach folgenden Schritten ablaufen: 1. Die Prüfenden haben den Ergebnisbogen mündliche Prüfung zur Hand, um während der Prüfung Protokoll führen zu können. 2. Während die Teilnehmenden sprechen, notieren die Prüfenden jeder für sich nicht nur mögliche Punkte in den Kriterien I–IV, sondern auch Beispiele von Fehlern und gelungenen Äußerungen. 3. Im Bewertungsgespräch unmittelbar nach der Prüfung tragen die Prüfenden ihre Ergebnisse zusammen und einigen sich auf gemeinsame Punktzahlen, die sie in den Ergebnisbogen eintragen. Kommt keine Einigung zustande, wird bei jedem Kriterium das arithmetische Mittel genommen. Bei starken Abweichungen der Ergebnisse entscheidet der/die Prüfungsverantwortliche. 4. Das Ergebnis der Teile 2 und 3 wird jeweils mit 2 multipliziert. Halbe Punktwerte werden nicht aufgerundet, sie werden dazuaddiert und in das Gesamtergebnis mit aufgenommen. 5. Beide Prüfenden unterschreiben den Ergebnisbogen. Die erreichten Gesamtresultate der mündlichen Prüfung werden – auch bei nicht bestandener Prüfung – in das Formblatt Gesamtergebnis eingetragen. § 6 Gesamtpunktzahl und Bestehen der Prüfung § 6.1 Ermittlung der Gesamtpunktzahl Die erreichten Punkte der einzelnen schriftlichen Prüfungsteile werden auf den Antwortbögen zusammengezählt. Diese Ergebnisse und das Ergebnis der mündlichen Prüfung werden auf das Blatt Gesamtergebnis übertragen.
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Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punktwerte aller Prüfungsteile inklusive Kommastelle addiert. Es wird weder auf- noch abgerundet, auch nicht an den Notengrenzen. Das damit vorliegende Ergebnisprotokoll unterschreiben die beiden Prüfenden/Bewertenden, die es bearbeitet haben. § 6.2 Punkte und Prädikate Die Prüfungsleistungen werden in Form von Punkten und Prädikaten dokumentiert. Es gelten folgende Punkte und Prädikate: Punkte 300 269,5 239,5 209,5 unter 180
– – – –
270 240 210 180
Prädikat sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht bestanden
§ 6.3 Bestehen der Prüfung Maximal können 300 Punkte erreicht werden, und zwar 225 Punkte im schriftlichen Teil und 75 Punkte im mündlichen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Punkte erzielt wurden und alle Prüfungsteile abgelegt wurden. Hiervon müssen mindestens 135 Punkte in der schriftlichen Prüfung und mindestens 45 Punkte in der mündlichen Prüfung erreicht werden. Andernfalls gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. § 7 Wiederholung der Prüfung Es gilt § 16 der Prüfungsordnung. In Ausnahmefällen und sofern es die organisatorischen Möglichkeiten am Prüfungszentrum erlauben, sind Teilwiederholungen möglich, d. h. die Wiederholung entweder der mündlichen oder der gesamten schriftlichen Prüfung. Ein Anspruch auf Teilwiederholung seitens des Interessenten/der Interessentin besteht nicht. Teilwiederholungen sind innerhalb eines Jahres möglich. Das Prüfungszentrum kann eine Bearbeitungsgebühr für die Teilwiederholung verlangen. § 8 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt erstmals für Prüfungsteilnehmende, deren Prüfung nach dem 1. Januar 2009 stattfindet.
Im Falle von sprachlichen Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Sprachversionen der Durchführungsbestimmungen ist für den unstimmigen Teil die deutsche Fassung maßgeblich.
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